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Für Arbeitnehmer:innenArbeitnehmer:innen fragen, wir antworten.

"Warum sollte ich einen Vertrag abschließen? Ist das auch bei meiner aktuellen Arbeitsstelle möglich? Und was passiert eigentlich beim Arbeitgeberwechsel?“ Die betriebliche Altersvorsorge ist komplex. Wir machen sie für Versicherte einfach und geben Ihnen auf alle Fragen eine verständliche Antwort.

Antworten für Arbeitnehmer:innen

Für ArbeitgeberArbeitgeber fragen, wir antworten.

„Warum sollte ich meinen Mitarbeiter:innen eine bAV anbieten? Welche Risiken trage ich wirklich und was passiert eigentlich, wenn diese in Rente gehen?“ Die betriebliche Altersvorsorge ist komplex. Wir machen sie für Unternehmer einfach und geben Ihnen auf alle Fragen eine verständliche Antwort.

Antworten für Arbeitgeber

Antworten für Arbeitnehmer:innen

  • Kann ich die Umwandlung von meinem Gehalt in einen Beitrag für die bAV vom Arbeitgeber einfordern?

    Ja, denn Ihr Arbeitgeber ist durch den Gesetzgeber verpflichtet, Ihnen die bAV im Rahmen der Entgeltumwandlung anzubieten.

    In Deutschland haben gemäß § 1a BetrAVG (das Betriebsrentengesetz regelt die bAV) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch darauf, von ihrem Gehalt einen Betrag bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Deutschen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für ihre betriebliche Altersvorsorge zu verwenden. Im Jahr 2023 sind das 292 Euro im Monat.
    Wenn Sie das wollen und keine tarifvertraglichen Regelungen dem entgegenstehen, muss Ihr Arbeitgeber einen von Ihnen bestimmten Betrag von Ihrem Bruttolohn als Beitrag für eine bAV verwenden.

    Die Umwandlung von Gehaltsanteilen sollte mit dem Arbeitgeber einvernehmlich geregelt sein. Sie als Arbeitnehmer:in sind die versicherte Person. Vertragspartner im Konstrukt der betrieblichen Altersversorgung sind die Verka PK als Versicherungsunternehmen und Ihr Arbeitgeber. Dieser wird im Versicherungsvertrag zum Versicherungsnehmer. Ihr Arbeitgeber schafft die organisatorische Basis zur Umwandlung von Gehaltsanteilen durch die Personalabteilung oder einen Dienstleister, der diese Aufgaben übernimmt.

    Die Verka PK ist Ihnen und Ihrem Arbeitgeber bei der Umsetzung gerne behilflich.

  • Welche Rechte habe ich aus dem Versicherungsvertrag im Rahmen der Entgeltumwandlung?

    Sie bestimmen, sofern Ihr Arbeitgeber keine anderen Regelungen vorgesehen hat, welche Leistungen in Ihrem Vertrag versichert sind. Darüber hinaus können Sie Änderungen am Vertrag während der Vertragslaufzeit in Abstimmung mit Ihrem Arbeitgeber veranlassen und beim Arbeitgeberwechsel entscheiden, wie der Vertrag fortgeführt wird.

    Als versicherte Person haben Sie mit Abschluss eines bAV-Vertrages, der durch Ihre Entgeltumwandlungen finanziert wird, das Recht, mit Zahlung des ersten Beitrages eine Versicherungsleistung durch die Verka PK garantiert zu bekommen. Wählen Sie neben der Rentenleistung für sich selbst eine zusätzliche Absicherung Ihrer Angehörigen, so erhalten die begünstigten Personen bei Ihrem Ableben eine finanzielle Unterstützung. Für unverheiratete Versicherte bietet sich die Möglichkeit, Lebensgefährten zu begünstigen. Sie können die Rückerstattung der Beiträge oder eine Rentengarantiezeit zu Gunsten Ihrer Hinterbliebenen versichern.

    Die Anwartschaften aus Ihrer Entgeltumwandlung über Ihren Arbeitgeber unterliegen der sofortigen Unverfallbarkeit. Was bedeutet das? Sollten Sie aus dem Unternehmen ausscheiden, ist bereits durch die Entgeltumwandlungsvereinbarung geregelt, dass der Versicherungsvertrag „mitgegeben“ wird. Sie entscheiden, ob der Versicherungsvertrag einem neuen Arbeitgeber zur Übernahme angeboten wird oder durch Sie privat fortgeführt wird.

    Bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten Ihres Arbeitgebers müssen Sie sich um Ihren Vertrag nicht sorgen. Auch wenn Ihr Arbeitgeber der Vertragspartner der Verka PK ist, wird Ihre erworbene Versicherungsanwartschaft nicht in einer möglichen Insolvenz des Arbeitgebers verwertet werden.
    Die Beiträge, die durch Ihre Entgeltumwandlung eingezahlt werden, fallen nicht in die Insolvenzmasse.

    Selbstverständlich können Sie Ihren Versicherungsvertrag während der Anwartschaftsphase in Abstimmung mit Ihrem Arbeitgeber an Ihre Lebensumstände anpassen. Während der Elternzeit oder bei krankheitsbedingter Unterbrechung der Lohnfortzahlung können Sie sich für die Reduzierung des Beitrages oder die Beitragsfreistellung entscheiden. Bei Einkommenssteigerungen ist die Erhöhung der Beitragsaufwände möglich. Sie haben die Möglichkeit, eine dynamische Anpassung der Beiträge zu vereinbaren, um langfristig Ihre Leistungen an die Inflation anzugleichen.

    Letztendlich haben Sie zum Renteneintrittstermin die Option, anstelle der lebenslangen Rentenzahlung eine einmalige Leistung in Form einer Kapitalabfindung zu wählen. An diese Option erinnern wir Sie rechtzeitig.

    Jährlich informieren wir Sie unaufgefordert über die Entwicklung der Leistungswerte. Alle Informationen übersenden wir unserem Vertragspartner – Ihrem Arbeitgeber – zur Weiterleitung an Sie.

  • Wie sicher sind meine Beiträge bei der Verka PK?

    Ihre Beiträge sind bei der Verka PK bestens angelegt.

    Im Rahmen des Verka-Verbunds können Verka VK und Verka PK auf die evangelischen Landeskirchen und die Evangelische Kirche in Deutschland als starke Partner bauen. Bei unserem Mutterunternehmen Verka VK fungieren die hier engagierten evangelischen Landeskirchen sowie die EKD als Trägerunternehmen – im Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit sind sie als Großkunden gleichzeitig in einer Eigentümerrolle. Sie stellen ausreichend explizite und implizite Eigenmittel zur Verfügung, um die jederzeitige Solvabilität des Konzerns auch langfristig dauerhaft sicherzustellen. Hiervon profitiert auch die Verka PK, die als 100%iges Tochterunternehmen des Verka VK über das Beteiligungsverhältnis sowie zusätzlich über einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag abgesichert ist.

    Mit Blick auf die Bonität der Einzelunternehmen Verka PK und Verka VK sowie des Konzerns ist die sehr gute Eigenkapitalisierung, Solvabilität und Risikotragfähigkeit hervorzuheben. Alle BaFin-Stresstests sowie die risikoadäquateren internen Stresstests werden vollumfänglich bestanden. Auch die mittel- und langfristigen Prognosen, die im Rahmen von jährlich durchgeführten Asset-Liability-Management-Studien erstellt werden, bestätigen, dass die dauerhafte Erfüllbarkeit unserer Verpflichtungen auch zukünftig gewährleistet ist.

    Die Verka PK ist zusätzlich durch die bestehende – für Pensionskassen freiwillige – Mitgliedschaft beim Sicherungsfonds Protektor abgesichert, welcher für die Leistungsverpflichtungen einsteht, falls die Pensionskasse unerwartet zu einem zukünftigen Zeitpunkt nicht in der Lage sein sollte, ihre Leistungen aus eigener Kraft in vollem Umfang zu erbringen.

  • Kann ich Änderungen während der Vertragslaufzeit veranlassen?

    Ja, Sie können jederzeit, in Abstimmung mit Ihrem Arbeitgeber, Änderungen an Ihrem bAV-Vertrag vornehmen.

    Einige der möglichen Änderungswünsche sind:

    • Reduzierung und Erhöhung des Beitrags, Beitragsfreistellung
    • Reduzierung oder Aussetzen des Beitrags in Phasen der Elternzeit oder bei krankheitsbedingter Unterbrechung der Lohnfortzahlung
    • Änderung der Beitragszahlungsperiode
    • Änderung der bezugsberechtigten Person

    Änderung des Leistungsbeginns bei der Verka PK, um Anpassungen an den Renteneintritt bei der Deutschen Rentenversicherung vorzunehmen. Sämtliche Änderungen können in schriftlicher Form – per Brief oder Mail - bei uns eingereicht werden. Bitte beachten Sie, dass der Arbeitgeber Ihre Änderungswünsche kennen und durch Berücksichtigung bei der Lohnabrechnung umsetzen muss. Als Vertragspartner der Verka PK ist Ihr Arbeitgeber der Überbringer Ihres Änderungswunsches.

  • Was passiert beim Arbeitgeberwechsel mit meinem Versicherungsvertrag?

    Sie haben die Wahl, Ihren Vertrag nach dem Ausscheiden beim alten Arbeitgeber mit eigenen Beiträgen privat weiterzuführen oder die bAV bei einem neuen Arbeitgeber fortzusetzen.

    Heutzutage kommt es selten vor, dass Arbeitnehmer:innen ihr gesamtes Arbeitsleben in einem Unternehmen verbringen. Das heißt aber nicht, dass sie die Vorteile einer betrieblichen Altersversorgung nicht nutzen können.

    Sie als Arbeitnehmer:in behalten bei einem Arbeitgeberwechsel den vollen Anspruch auf die erworbene unverfallbare Anwartschaft. Sie haben die Wahl, Ihren Vertrag nach dem Ausscheiden beim alten Arbeitgeber mit eigenen Beiträgen privat weiterzuführen oder die bAV bei einem neuen Arbeitgeber fortzusetzen. Bei der privaten Fortführung übernehmen Sie die Versicherungsnehmereigenschaft von Ihrem alten Arbeitgeber. Ursprung des Vertragsabschlusses war die Schaffung einer Versorgung im Alter. Der Gesetzgeber hat dies durch großzügige „Subventionierung“ begleitet. Die Beiträge wurden während Ihres Arbeitsverhältnisses steuerbefreit und ohne Abzug der Sozialabgaben geleistet. Eine Auflösung und Auszahlung des Vertrages ist – auch bei Ausscheiden aus Ihrem Arbeitsverhältnis – nicht vorgesehen. Der bisher erreichte Anspruch soll weiterhin für Ihre Altersvorsorge gesichert sein.

    Bei einer privaten Fortführung des Vertrages zahlen Sie die Beiträge in Ihren Vertrag der betrieblichen Altersversorgung. Die Rahmenbedingungen ändern sich allerdings. Wurde während Ihres Arbeitsverhältnisses der Beitrag aus der Entgeltumwandlung aus Ihrem Bruttoeinkommen – innerhalb der Beitragsbemessungsgrenze ohne Abzug von Steuern und Sozialabgaben – durch Ihren alten Arbeitgeber abgeführt, so leisten Sie während der privaten Fortführung Ihren Beitrag aus Ihrem Nettoeinkommen. Eine Verpflichtung zur beitragspflichtigen Fortführung des Vertrages besteht selbstverständlich nicht.

    Sie können den Vertrag auch beitragsfrei stellen. Es gibt allerdings gute Gründe, den Vertrag aufrecht zu erhalten: Zum einen haben Sie mit dem Abschluss Ihrer betrieblichen Altersversorgung eine Planung für Ihre finanzielle Ausstattung im Alter vorgenommen. Sie planen mit einer bis dahin erreichten Rentenleistung. Diese wollen Sie erhalten, auch wenn dies aktuell mit ggf. geringeren Einkünften schwieriger wird. Die Aufrechterhaltung der Beitragszahlung garantiert Ihnen die Konditionen des Vertrages beim ursprünglichen Vertragsabschluss.

    Rentenleistungen und Kapitalabfindungen aus der betrieblichen Altersversorgung unterliegen in der Rentenphase der vollen Beitragspflicht für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung.

    Beim Eintritt in ein neues Arbeitsverhältnis haben Sie die Möglichkeit Ihren Vertrag fortzuführen, indem Sie Ihre Versicherungsnehmereigenschaft auf den neuen Arbeitgeber übertragen. Erfolgt der Übergang vom alten zum neuen Arbeitgeber nahtlos, erübrigt sich die Übertragung auf Sie. In diesem Fall übernimmt der neue Arbeitgeber - wenn er sich zur Übernahme des Versicherungsvertrages bereit erklärt - die Versicherungsnehmereigenschaft direkt und kann den Vertrag zu gleichen Bedingungen und Konditionen fortführen.

    Grundsätzlich ist ein Arbeitgeber zwar zur Umsetzung von betrieblicher Altersversorgung vom Gesetzgeber verpflichtet worden, allerdings bestimmt er den Anbieter der betrieblichen Altersversorgung.

  • Kann ich den Vertrag auch ohne Arbeitsverhältnis fortführen?

    Ja, das können Sie, allerdings gibt es Einiges zu beachten.

    Sie haben jahrelang in einen Vertrag der betrieblichen Altersvorsorge im Rahmen der Entgeltumwandlung eingezahlt und planen für den Ruhestand mit den Rentenleistungen der Verka PK?

    Möchten Sie Ihren Vertrag privat weiterführen, gibt es Folgendes zu beachten: Der Teil der Leistungen, der in der Ansparphase über den Arbeitgeber durch Ihre Entgeltumwandlungsbeiträge steuerfrei eingezahlt wurde, wird während der Rentenphase besteuert.

    Beiträge, mit denen Sie Ihren Vertrag aus privatem Vermögen weiterführen, sind bei Einzahlung nicht mehr steuer- und sozialversicherungsfrei. Die hieraus finanzierten Teile der Rente sind dann im Alter aber auch nur mit dem günstigeren Ertragsanteil besteuert. Das bedeutet z. B. für ein Renteneintrittsalter mit dem 67. Lebensjahr, dass 18 % des privaten Rentenanteils mit dem dann gültigen Steuersatz besteuert werden.

     

  • Was muss ich beim Renteneintritt beachten?

    Sie können sich beim Leistungsbezug zwischen Rente und Kapitalabfindung entscheiden und ihn an Ihre Ansprüche bei der Deutschen Rentenversicherung anpassen.

    Arbeitnehmer:innen, die die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nehmen, sind Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren, sobald Wartezeit und sonstige Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.

    Sie haben mit Ihrem Arbeitgeber bei Vertragsabschluss festgelegt, bis zu welchem Termin Beiträge gezahlt werden, um Ihre Rente anzusparen. In den meisten Fällen entspricht dieser Termin dem Renteneintrittstermin bei der allgemeinen Deutschen Rentenversicherung. Die Rentenleistungen bei der Verka PK beginnen zum gleichen Termin. Häufig wurde die individuelle Planung des prognostizierten Ruhestandes durch Änderung des Gesetzgebers bei der Deutschen Rentenversicherung oder betriebliche Notwendigkeiten in der Realität überholt. Zwei Szenarien sind daher denkbar.

    Szenario 1: Das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben erfolgt vor dem vertraglich festgelegten Rentenbeginn bei der Verka PK.

    Beziehen Sie bereits vor dem 65. Lebensjahr eine Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), haben Sie auch einen Anspruch auf Altersleistungen aus der bAV. Es ist dabei zwingend erforderlich, dass Ihnen die volle Altersrente aus der GRV gezahlt wird. Damit wird ein Gleichklang zwischen der GRV und der betrieblichen Altersversorgung erreicht. Die Verka berechnet die verminderte Leistung, die aus dem vorgezogenen Rentenbeginn resultiert.

    Szenario 2: Das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben erfolgt nach dem vertraglich festgelegten Rentenbeginn bei der Verka PK.

    Die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde zum 1. Januar 2008 von 65 schrittweise auf derzeit 67 Jahre angehoben. Zum Teil haben Unternehmen in ihrem betrieblichen Versorgungswerk diesen Schritt nachvollzogen und die Altersgrenze analog der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung angehoben. Sollte dies durch Ihren Arbeitgeber nicht erfolgt sein, können Sie einen späteren Rentenbeginn mit der Verka PK vereinbaren.

  • Kann ich statt einer Rentenleistung auch eine einmalige Kapitalabfindung wählen?

    Ja, bis auf wenige Ausnahmen ist ein Kapitalwahlrecht möglich.

    Wollen Sie zum Renteneintritt statt einer lebenslangen Rente eine einmalige Kapitalabfindung wählen, sind einige Besonderheiten zu bedenken.

    Ob man eine lebenslange Rente oder eine Ka­pi­tal­aus­zahl­ung wählt: Auszahlungen müssen bAV-Beziehende als sogenannte Einkünfte voll versteuern. Der persönliche Steuersatz verringert sich in der Regel im Ruhestand jedoch meist deutlich. Das liegt daran, dass man im Alter meistens weniger steuerpflichtige Einnahmen erhält.

    Erhöht die erhaltene Kapitalabfindung im Jahr des Renteneintritts die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, kann die darauf zu zahlende Steuer die Kapitalauszahlung mindern. Werden Leistungen aus einer bAV nicht als Rente, sondern als Kapitalabfindung ausgezahlt, so ist die Kapitalsumme bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge mit jeweils 1/120 monatlich als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch längstens für 120 Monate (10 Jahre).

    Seit 2020 werden Rentner:innen bei den So­zi­al­ab­ga­ben entlastet. Denn es gilt ein monatlicher Freibetrag von 164,50 Euro (2022). Erst für den Anteil der Betriebs­rente, der über diese Summe hinausgeht, müssen Kranken­kassen- und Pflegepflicht­versicherungs­beiträge gezahlt werden. Dieser Anteil wird dann mit dem aktuellen Beitrags­satz der Kran­ken­ver­si­cher­ung verrechnet. Der Freibetrag ändert sich jedes Jahr gemäß der durchschnittlichen Lohnentwicklung. Wie sich das auf die Betriebs­rente auswirkt, zeigt folgendes Rechenbeispiel:

    Ein/eine Betriebs­rentner:in erhält im Monat 200 Euro. Bisher wurde davon ein Kranken­kassenbeitrag von insgesamt 15,6 Prozent abgerechnet. Neu wird von der Betriebs­rente ein Freibetrag von aktuell 164,50 Euro abgezogen (der Freibetrag wird jedes Jahr angepasst). Das heißt, nur noch auf eine Summe von 35,50 Euro wird der Krankenkassenbeitrag von 15,6 Prozent fällig.

    Rentner:innen, die ausschließlich privat krankenversichert sind, sind von der Beitragspflicht ausgenommen.

  • Kann ich einen bAV-Vertrag eines anderen Anbieters auf die Verka PK übertragen?

    Ja, dafür benötigen wir nur eine entsprechende Information.

    Sie können innerhalb eines Jahres nach Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses mit unverfallbaren Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung von Ihrem bisherigen Arbeitgeber verlangen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird, sofern die bisherige bAV über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt wird. Ihr Anspruch auf Übertragung richtet sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen Ihren bisherigen Versorgungsträger.

    Um die Portabilität der betrieblichen Altersversorgung zu fördern, haben die im deutschen Markt tätigen Versorgungsträger bereits vor vielen Jahren ein sogenanntes Übertragungsabkommen abgeschlossen, dem die meisten Versorgungsträger, so auch die Verka PK, beigetreten sind.

    In den im Abkommen geregelten Fällen verzichtet z. B. der bisherige Versorgungsträger bei Feststellung der Höhe des Übertragungswertes auf Abzüge. Der neue Versorgungsträger erhebt keine Abschlusskosten. Eine Gesundheitsprüfung entfällt, soweit die Versorgung beim neuen Versorgungsträger gleiche biometrische Risiken mit gleichwertigen Versorgungsleistungen wie bei dem übertragenden Versorgungsträger absichert. Eine Übertragung im Rahmen dieses Abkommens wird nicht als Neuzusage angesehen. Eine bisherige pauschalierte Besteuerung der Beiträge nach § 40b Einkommensteuergesetz (EStG) kann daher durch den neuen Arbeitgeber bei gleicher Beitragshöhe fortgesetzt werden. Andernfalls sind die Beiträge im Rahmen der Höchstbeträge des § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei.

    Wir kümmern uns um Ihre Übertragung.

Antworten für Arbeitgeber

  • Warum soll ich eine betriebliche Altersversorgung anbieten?

    Weil Sie die Mitarbeiterbindung an Ihr Unternehmen erhöhen und damit für neue Mitarbeiter:innen attraktiver machen. Und weil der Gesetzgeber Sie dazu verpflichtet.

    Die betriebliche Altersversorgung ist seit Jahren für Arbeitnehmer:innen ein wichtiger Baustein in der Versorgung für das Alter. Angesichts der Entwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung sind Arbeitnehmer:innen zunehmend auf eine zusätzliche Versorgung angewiesen, um eine angemessene Gesamtversorgung im Alter erreichen zu können.

    Betriebliche Altersversorgung bedeutet für Arbeitnehmer:innen Sicherheit und Vorsorge. Als Arbeitgeber werden Sie Ihrer Fürsorgepflicht für ihre Mitarbeiter:innen gerecht, wenn Sie die betriebliche Altersversorgung in Ihrem Unternehmen regeln. Zudem erfüllen Sie ihren gesetzlichen Anspruch auf Umwandlung von Entgelt. Indem Sie Ihren Mitarbeiter:innen die Möglichkeit geben, den Lebensstandard im Alter zu sichern, binden Sie sie ans Unternehmen.

    Der Wert eines Arbeitsplatzes wird in der heutigen Zeit nicht ausschließlich an der Barvergütung gemessen. Die langjährigen Mitarbeiter:innen Ihres Unternehmens aber auch potentielle neue Mitarbeiter:innen, die Sie für Ihr Unternehmen gewinnen wollen, achten auch auf die Zusatzleistungen und Rahmenbedingungen ihres Arbeitsvertrages.

    Qualifizierte und engagierte Mitarbeiter:innen sind die Leistungsträger:innen Ihres Unternehmens. Sie zu halten ist für den wirtschaftlichen Erfolg Ihres Unternehmens unerlässlich. Die betriebliche Altersversorgung verstärkt die Bindung guter Mitarbeiter:innen an Ihr Unternehmen. Wer eine Anwartschaft auf eine Versorgungsleistung besitzt, erhält eine zusätzliche – aufgeschobene – Vergütung.

    Die Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung kennzeichnet ein modernes und fortschrittliches Unternehmen. Die sozialen Belange der Mitarbeiter:innen werden ernst genommen. Das wirkt sich günstig auf das Betriebsklima aus.

    Wir beraten Sie gern über die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung für Ihre Mitarbeiter:innen in Ihrem Unternehmen.

  • Welche Mitwirkungspflichten habe ich?

    Sie organisieren die Beitragszahlung und reichen die von uns erstellten Informationen und den Schriftwechsel zu dem Vertrag an Ihre Arbeitnehmer:innen weiter.

    Sie haben als Arbeitgeber die Aufgabe, Ihren Mitarbeiter:innen die betriebliche Altersvorsorge zu ermöglichen.

    Seit 2002 setzt der Staat bei der Einrichtung einer betrieblichen Altersvorsorge nicht mehr allein auf die Freiwilligkeit von Arbeitgeber und Arbeitnehmer:innen. Jede Arbeitnehmer:in (d. h. Angestellte, Arbeiterinnen und Auszubildende) kann nun von seinem Arbeitgeber die Einrichtung und Durchführung einer betrieblichen Altersvorsorge im Wege der Entgeltumwandlung verlangen. Dieser Rechtsanspruch der Arbeitnehmer:innen gilt auch bei kleinen Unternehmen, da er unabhängig von der Anzahl der bei dem Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer:innen ist.

    Die für Arbeitgeber besonders wichtigen Bestimmungen sind in dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge (BetrAVG), dem Einkommensteuergesetz (EStG) und dem Vierten Sozialgesetzbuch (SGB IV) enthalten.

    Wir beraten und unterstützen Sie gern über die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung für Ihre Mitarbeiter:innen in Ihrem Unternehmen.

  • Sind Beiträge an den Pensionssicherungsverein zu entrichten?

    Nein, beim Durchführungsweg der Pensionskasse müssen keine Beiträge gezahlt werden.

    In der Bundesrepublik Deutschland ist der Pensionssicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) der gesetzlich bestimmte Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung. Seine ausschließliche Aufgabe ist die Gewährleistung der betrieblichen Altersversorgung für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers nach den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Mitglieder des PSVaG sind die Arbeitgeber, die betriebliche Altersversorgung selbst durchführen und die dann gegen Insolvenz gesichert werden muss.

    Bei einer Pensionskasse steht eine kontinuierliche und sichere Rendite im Vordergrund. Pensionskassen unterliegen der staatlichen Kontrolle durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Da die Arbeitnehmer:innen einen direkten Anspruch gegen die Pensionskasse haben, muss der Arbeitgeber keine PSV-Beiträge bezahlen, denn hier ist der Anspruch ausgegliedert.

  • Trage ich ein Risiko bei der Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer:innen?

    Grundsätzlich haften Sie als Versicherungsnehmer für die Erfüllung der Leistung aus der Versicherung. Bei einer beitragsorientierten Leistungszusage garantiert die Verka PK die Leistungen aus der Versicherung. Bei Insolvenz der Verka PK greift der Sicherungsfonds Protektor.

    Die Verka PK bietet Leistungszusagen und beitragsorientierte Leistungszusagen an. In beiden Fällen haften Sie als Arbeitgeber letztlich für die von der Verka PK garantierten Leistungen.

    Im Fall der Insolvenz des Versorgungsträgers oder bei einer geringer ausfallenden Rendite müssen Sie die ursprünglich zugesagten Zahlungen übernehmen. Das ist auch der Fall, wenn es sich um eine betriebliche Altersversorgung handelt, die von Arbeitnehmer:innen als Entgeltumwandlung finanziert wird. Der Eintritt des Haftungsrisikos des Arbeitgebers bei Insolvenz der Verka PK ist aber durch den Beitritt der Verka PK zum Sicherungsfonds Protektor minimiert, der die Erfüllung der garantierten Leistungen sicherstellt.

    Bei der beitragsorientierten Leistungszusage sagen Sie Ihren Mitarbeiter:innen keine bestimmte Leistungshöhe zu, sondern nur die Beitragszahlungen in einer bestimmten Höhe. Es müssen allerdings zu Rentenbeginn grundsätzlich mindestens die Summe der eingezahlten Beiträge als Kapital für die Rentenauszahlung zur Verfügung stehen. Dies ist durch die Verka PK sichergestellt.

  • Wie sicher sind meine Beiträge bei der Verka PK?

    Ihre Beiträge sind bei der Verka PK bestens angelegt.

    Im Rahmen des Verka-Verbunds können Verka VK und Verka PK auf die evangelischen Landeskirchen und die Evangelische Kirche in Deutschland als starke Partner bauen. Bei unserem Mutterunternehmen Verka VK fungieren die hier engagierten evangelischen Landeskirchen sowie die EKD als Trägerunternehmen – im Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit sind sie als Großkunden gleichzeitig in einer Eigentümerrolle. Sie stellen ausreichend explizite und implizite Eigenmittel zur Verfügung, um die jederzeitige Solvabilität des Konzerns auch langfristig dauerhaft sicherzustellen. Hiervon profitiert auch die Verka PK, die als 100%iges Tochterunternehmen des Verka VK über das Beteiligungsverhältnis sowie zusätzlich über einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag abgesichert ist.

    Mit Blick auf die Bonität der Einzelunternehmen Verka PK und Verka VK sowie des Konzerns ist die sehr gute Eigenkapitalisierung, Solvabilität und Risikotragfähigkeit hervorzuheben. Alle BaFin-Stresstests sowie die risikoadäquateren internen Stresstests werden vollumfänglich bestanden. Auch die mittel- und langfristigen Prognosen, die im Rahmen von jährlich durchgeführten Asset-Liability-Management-Studien erstellt werden, bestätigen, dass die dauerhafte Erfüllbarkeit unserer Verpflichtungen auch zukünftig gewährleistet ist.

    Die Verka PK ist zusätzlich durch die bestehende – für Pensionskassen freiwillige – Mitgliedschaft beim Sicherungsfonds Protektor abgesichert, welcher für die Leistungsverpflichtungen einsteht, falls die Pensionskasse unerwartet zu einem zukünftigen Zeitpunkt nicht in der Lage sein sollte, ihre Leistungen aus eigener Kraft in vollem Umfang zu erbringen.

  • Welche Möglichkeit gibt es für mich, mit der Verka PK Kontakt aufzunehmen?

    Sie können uns Ihre Fragen und Änderungswünsche zum Vertrag mailen oder uns unter der Servicenummer 030/89 79 07-60 anrufen.

    Wir wollen Ihnen die Kommunikation mit uns so einfach wie möglich machen. Sie als unser Vertragspartner in der betrieblichen Altersversorgung informieren uns über Änderungen in der Vertragsgestaltung.

    Dazu gehören unter anderem:

    • Reduzierung und Erhöhung des Beitrags, Beitragsfreistellung
    • Reduzierung und Aussetzen des Beitrags in Phasen der Elternzeit oder bei krankheitsbedingter Unterbrechung der Lohnfortzahlung
    • Änderung der Beitragszahlungsperiode
    • Änderung der bezugsberechtigten Person
    • Änderung des Leistungseintritts bei der Verka PK wegen Veränderung beim Renteneintritt in der gesetzlichen Rentenversicherung
  • 5. Was passiert beim Ausscheiden von Mitarbeitenden mit dem Versicherungsvertrag?

    Informieren Sie uns über das Ausscheiden von Mitarbeitenden telefonisch oder per Mail. Wir kümmern uns dann um die Übertragung des Vertrages.

    Sie teilen uns den Termin des Beschäftigungsendes mit. Wurden die Beiträge bisher überwiesen, stellen Sie bitte die regelmäßige Zahlung an die Verka PK ein. Einen Einzug per Lastschrift stoppen wir automatisch, wenn uns das Ausscheiden durch Sie angezeigt wurde.

    Bei einem durch Entgeltumwandlung finanzierten betrieblichen Altersversorgungsvertrag ist die bis dahin erreichte Anwartschaft sofort unverfallbar. Sie übertragen die Versicherungsnehmereigenschaft zur privaten Fortführung auf die ausscheidenden Mitarbeitenden.
    Alternativ kann die Versicherungsnehmereigenschaft auf einen vorhandenen neuen Arbeitgeber übertragen werden.

    Je früher Sie uns das Ausscheiden von Mitarbeitenden mit einem bAV-Vertrag bei der Verka PK anzeigen, desto reibungsloser lässt sich die Fortführung organisieren.

  • Was ist beim Renteneintritt meiner Mitarbeiter:in zu beachten?

    Handelt es sich um den vertraglich festgelegten Rentenbeginn, beachten wir die Termine und Fristen. Ändert sich der Renteneintrittstermin, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

    Wir informieren Sie ca. ein Jahr vor dem vereinbarten Rentenbeginn über das bevorstehende Ende der Ansparphase zur betrieblichen Altersversorgung.

    Grundsätzlich bestimmt der/die Mitarbeiter:in in den Grenzen der Vorgaben der deutschen Rentenversicherung den Leistungsbeginn.

    Sie haben mit Ihren Mitarbeiter:innen bei Vertragsabschluss festgelegt, bis zu welchem Termin Beiträge gezahlt werden, um die Rente zu erwirtschaften. In den meisten Fällen entspricht dieser Termin dem Renteneintrittstermin bei der Deutschen Rentenversicherung. Die Rentenleistungen der Verka PK beginnen zum gleichen Termin. Häufig wurde die individuelle Planung des prognostizierten Ruhestandes durch Änderung des Gesetzgebers bei der Deutschen Rentenversicherung oder betriebliche Notwendigkeiten in der Realität überholt. Zwei Szenarien sind daher denkbar.

    Szenario 1: Das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben erfolgt vor dem vertraglich festgelegten Rentenbeginn bei der Verka PK.

    Wenn ein/e Arbeitnehmer:in bereits vor dem 65. Lebensjahr eine Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) bezieht, so hat er/sie auch einen Anspruch auf Altersleistungen aus der bAV vor dem vertraglich festgelegten Altersrententermin. Es ist dabei zwingend erforderlich, dass die Altersrente als Vollrente aus der GRV gezahlt wird. Mit Bezug der Altersleistung wird ein Gleichklang zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung und der betrieblichen Altersversorgung erreicht. Die Verka PK berechnet die verminderte Leistung, die aus dem vorgezogenen Rentenbeginn resultiert.

    Szenario 2: Das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben erfolgt nach dem vertraglich festgelegten Rentenbeginn bei der Verka PK.

    Die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde zum 1. Januar 2008 von 65 schrittweise auf derzeit 67 Jahre angehoben. Zum Teil haben Unternehmen in ihrem betrieblichen Versorgungswerk diesen Schritt nachvollzogen und die Altersgrenze analog der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung angehoben. Sollte dies durch Ihr Unternehmen noch nicht erfolgt sein, können Ihre Arbeitnehmer:innen einen späteren Rentenbeginn mit der Verka PK vereinbaren.

  • Kann ein bAV-Vertrag eines anderen Anbieters auf die Verka PK übertragen werden?

    Ja, dafür benötigen wir nur eine entsprechende Information.

    Sie stellen eine/n neue/n Mitarbeiter:in für Ihr Unternehmen ein. Für diese/n wurde beim alten Arbeitgeber bereits eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung im Wege der Entgeltumwandlung durchgeführt. Die neue mitarbeitende Person möchte, dass der Übertragungswert auf Sie bzw. uns als Ihren Versorgungsträger übertragen wird.

    Um die Portabilität in der betrieblichen Altersversorgung zu fördern, haben die im deutschen Markt tätigen Versorgungsträger bereits vor vielen Jahren ein sogenanntes Übertragungsabkommen abgeschlossen, dem die meisten Versorgungsträger, so auch die Verka PK, beigetreten sind.

    In den im Abkommen geregelten Fällen verzichtet z. B. der bisherige Versorgungsträger bei Feststellung der Höhe des Übertragungswertes auf Abzüge. Der neue Versorgungsträger erhebt keine Abschlusskosten. Eine Gesundheitsprüfung entfällt, soweit die Versorgung beim neuen Versorgungsträger gleiche biometrische Risiken mit gleichwertigen Versorgungsleistungen wie bei dem übertragenden Versorgungsträger absichert. Eine Übertragung im Rahmen dieses Abkommens wird nicht als Neuzusage angesehen. Eine bisherige pauschalierte Besteuerung der Beiträge nach § 40b Einkommensteuergesetz (EStG) kann daher durch den neuen Arbeitgeber bei gleicher Beitragshöhe fortgesetzt werden. Andernfalls sind die Beiträge im Rahmen der Höchstbeträge des § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei.

    Wenn Sie hierzu weitere Fragen haben, sind wir gern für Sie da. Wir erläutern Ihnen die Umsetzung und kümmern uns um Ihre Übertragung.

  • Wie unterstützt mich die Verka PK bei Fragen rund um die betriebliche Altersversorgung?

    Wir beraten Sie bei der Einrichtung eines Versorgungsmodells in Ihrem Unternehmen und gestalten mit Ihnen ein Konzept zur Versorgung Ihrer Mitarbeiter:innen.

    Kontaktieren Sie uns einfach per Mail oder setzen Sie sich mit unserer Service Hotline unter 030/89 79 07-0 in Verbindung.